Ungünstig abgestimmte Vorschriften

18. Mai 2016, von Roland Kriemler, Geschäftsführer der Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungenz
Die Anlagevorschriften der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) schränken Anlagestiftungen zu stark ein. Sie sind zu wenig aufeinander abgestimmt. Zudem ist die ASV bei den Anlagevorschriften konzeptionell falsch aufgesetzt. Hier ist eine Revision notwendig. Den Anlageexperten von Pensionskassen und Anlagestiftungen fällt die Aufgabe zu, eine Anlagestrategie zu entwickeln, die nach Art. 71 BVG Risiko und Ertrag sowie den voraussehbaren Bedarf an liquiden Mitteln berücksichtigt. Anlagestiftungen, die BVG-Gesamtlösungen anbieten, müssen zudem – wie Pensionskassen – drei «Hauptvorschriften» aus der BVV 2 berücksichtigen: Die Vorschriften zur Qualifikation der Anlageinstrumente (nach Art. 53 BVV 2 «Zulässige Anlagen»), zur Diversifikation (Einzelpositionenbeschränkungen nach Art. 54 ff. BVV 2) und zur Vermögensallokation (Kategorienbegrenzung nach Art. 55 BVV 2).
Probleme bei Baustein-Lösungen Anders als bei den Pensionskassen, die lediglich die BVV-2-Anlagevorschriften einzuhalten haben, gelten für Anlagestiftungen seit dem 1. Januar 2012 zusätzliche Anlagevorschriften aus der ASV. Das Problem: Gemäss ASV sind die Diversifikati
onsbestimmungen der BVV 2 auch auf die Bausteine der Anlagestiftungen anzuwenden. Dass Anlagestiftungen nur zum geringeren Teil als BVG-Gesamtlösungslieferanten für kleinere Vorsorgeeinrichtungen auftreten bleibt unberücksichtigt. Lediglich 10% der von Anlagestiftungen verwalteten Assets sind Gesamtlösungen in Form von BVG-Mischvermögen. 90% der Anlagegruppen sind Bausteine (im Sinne von Modulen) für grössere Pensionskassen, die ihre Vermögensallokation selber vornehmen. Bei solchen Bausteinlösungen rechtfertigt sich eine Vermischung der Diversifikationsbestimmungen nicht, sie führt lediglich zu einem ungerechtfertigt eingeschränkten Anlageuniversum und höheren Kosten.
Unerwünschte Doppeldiversifikation Solche vermischende Vorschriften sind konzeptionell falsch. Nach einem konzeptionell richtigen Ansatz müssen Bausteine lediglich sicherstellen, dass eine Anlage auf Stufe Pensionskasse nicht zu einer Verletzung der BVV-2-Anlagevorschriften führt. Anlagegruppen als Bausteine müssten konsequenterweise nur die Vorschriften bezüglich Qualifikation von Anlageinstrumenten («zulässige Anlagen»), nicht jedoch bezüglich Diversifikation («Einzelpositionenbeschränkungen») einhalten. Wendet man die für Vorsorgeeinrichtungen erlassenen «Einzelpositionenbeschränkungen» sowohl auf Ebene Pensionskasse als auch auf Ebene Anlagestiftung an, führt dies in gewissen Bereichen zu
einer unzweckmässigen, aber von der ASV fälschlicherweise geforderten Doppeldiversifikation. Immerhin sind nicht alle Anlagekategorien gleichermassen von den konzeptionell mangelhaften ASV-Vorschriften betroffen. Bei den Anlagevorschriften für Immobilien und alternative Anlagen wurden bis zu einem gewissen Mass auch in der ASV die Besonderheiten von Anlagegruppenlösungen berücksichtigt. Dennoch wurde auch hier nicht in letzter Konsequenz unterschieden, ob eine Anlagestiftung Bausteine oder Gesamtpaketlösungen verkauft.