Neue Chancen für Anlagestiftungen

17. Oktober 2018, von André Kuhn, Rechtsanwalt bei Walder Wyss AG
Anlagenstiftungen dürften bald mehr Flexibilität bei der Vermögensanlage erhalten. Grund dafür ist die vom Bundesrat vorgeschlagene Revision der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV), die Mitte September in die Vernehmlassung geschickt wurde. Neben den lange erwarteten Flexibilisierungen im Bereich der Anlagemöglichkeiten schlägt der Bundesrat aber auch eine starke Begrenzung der Einflussmöglichkeiten der Stifter vor.
Flexiblere Anlagemöglichkeiten
Erklärtes Ziel der Revision ist es, die Anlagemöglichkeiten von Anlagestiftungen zu erweitern und denen von kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz (namentlich vertraglichen Anlagefonds und SICAV) anzugleichen. Dieses Ziel dürfte mit dem nun vorliegenden Entwurf weitgehend erreicht werden.
Die vorgeschlagenen Flexibilisierungen als reine Angleichung an die bei kollektiven Kapitalanlagen geltenden Regeln anzusehen, greift aber zu kurz. Die ASV enthält im Bereich der Anlagemöglichkeiten zahlreiche Unzulänglichkeiten. Der Revisionsentwurf nimmt viele dieser Schwachstellen auf und korrigiert sie.
Von grosser Bedeutung dürfte es für die Anlagestiftungen sein, dass sie künftig vermehrt fokussierte Anlageprodukte anbieten könnten. Der Entwurf des Bundesrats anerkennt nämlich, dass Anlagestiftungen in den meisten Fällen keine Gesamtlösungen in Form von BVG-Mischvermögen anbieten, sondern einzelne Bausteine für solche Mischvermögen, aus denen ihre Anleger die für sie passenden Module auswählen (z.B. Immobilien, Aktien, Obligationen oder Hypotheken). Er schlägt daher vor, die Diversifikationsvorschriften entsprechend anzupassen, wodurch Anlagestiftungen gezielter solche Bausteine anbieten könnten.
Rechtsverlust für Stifter
Die Stifter einer Anlagestiftung haben nach aktueller Rechtslage die Möglichkeit, sich statutarisch das Recht einräumen zu lassen, eine Minderheit der Mitglieder des Stiftungsrats ernennen zu dürfen. Dadurch können sich die Stifter einen gewissen Einfluss auf die von ihnen lancierte Anlagestiftung sichern. Diese Einflussmöglichkeit soll im Rahmen der geplanten Revision abgeschafft werden. Folglich würde der gesamte Stiftungsrat künftig zwingend von der Anlegerversammlung gewählt.
Die Wahl aller Mitglieder des Stiftungsrats durch die Anlegerversammlung erscheint aus Sicht einer zeitgemässen Corporate Governance nachvollziehbar. Stossend ist jedoch der Umstand, dass das Ernennungsrecht der Stifter erst im Jahr 2012 in der ASV festgeschrieben wurde. Wird es nun bereits wieder abgeschafft, dürften etliche Stifter eines Rechts beraubt werden, das vermutlich nicht ganz unbedeutend war für ihren Entscheid, eine Anlagestiftung aufzusetzen.
Der Bundesrat sollte sich daher zumindest überlegen, ob es nicht sachgerecht wäre, für die Stifter bereits bestehender Anlagestiftungen einen entsprechenden Bestandesschutz vorzusehen.
Überflüssige Obergrenze
Der Entwurf des Bundesrates sieht ferner vor, dass neu maximal ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats auf Personen aus dem Umfeld der Stifter entfallen darf. Dieser Vorschlag ist nicht nachvollziehbar.
Den Bedenken, ein Stifter könnte sich durch Beherrschung des Stiftungsrats einen persönlichen Vorteil verschaffen (z.B. indem er sich von der Anlagestiftung beauftragen lässt), kann mit einer klaren Ausstandsregelung entgegengetreten werden. Ist im Stiftungsrat ein Geschäft traktandiert, das die persönlichen Interessen eines Stiftungsratsmitglieds oder einer diesem nahestehenden Person berührt, hat dieses Mitglied in den Ausstand zu treten.
Im Revisionsentwurf ist eine solche Ausstandsregelung neu verankert. Die vorgeschlagene Beschränkung der Wählbarkeit bringt daher keinen zusätzlichen Nutzen und ist somit als Überregulierung abzulehnen.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 14. Dezember 2018. Man darf gespannt sein, wie sehr sich die betroffenen Personen gegen die genannten Beschränkungen zur Wehr setzen werden.