Konsumentenschutz: Ombudsstelle fordert drei Massnahmen

20. April 2016, von Martin Lorenzon, Ombudsman der Privatversicherung und der Suva

Im Berichtsjahr 2015 gab es für die private schweizerische Versicherungsbranche glücklicherweise keine schwerwiegenden Grossereignisse (z.B. Elementarereignisse) mit einer Vielzahl von Schäden und Betroffenen. Was mir Anlass zu Sorgen gegeben hat, waren denn auch weniger die uns unterbreiteten Anfragen und Beschwerden (siehe Seite 3) als die Botschaft des Bundesrats von Anfang November 2015 zu einem Finanzdienstleistungsgesetz (Fidleg).

Diese beinhaltet nicht nur Gesetzesregeln, welche nach Auffassung unserer Stiftung gar nicht erforderlich sind, so zum Beispiel die gesetzliche Verankerung der Versicherungsombudsstelle unter das Fidleg. Ausserdem verpflichtet das Fidleg auch sämtliche ungebundenen Versicherungsvermittler (Versicherungsbroker) zum Anschluss an eine Ombudsstelle. Dies ist jedoch genau bei denjenigen Versicherungsbrokern nicht zielführend, bei denen eine Verbesserung des Kundenschutzes als angezeigt erscheint.

Problematische Fluktuationen unter den Versicherungsbrokern

Die aktuell mindestens 5†‰000 ungebundenen Versicherungsvermittler sind in der Praxis teils gar nicht mehr als solche tätig, wenn sich ein Kunde im Nachhinein – meistens ist dies erst einige Jahre nach Abschluss einer vermittelten Police der Fall – gegen die beim Vertragsabschluss durchgeführte Beratung des Brokers beschwert.

Wenn die Ombudsstelle bei Einzel-Brokern interveniert, ohne eine Antwort zu erhalten, sei es wegen fehlender Bereitschaft, fehlender Finanzkraft oder weil sie effektiv gar nicht mehr als Broker tätig sind, kann die Ombudsstelle nichts dagegen tun. Die betroffenen Kunden werden sich dann fragen, was diese Ombudsstelle überhaupt nützt.

Bessere Alternativen zum Fidleg

Ich sehe eine Lösung für dieses Problem. Diese erfordert drei Massnahmen. Erstens: Alle ungebundenen Versicherungsbroker sollten (analog den Anwälten) nicht im Rahmen des Fidleg, sondern der vom Parlament in Auftrag gegebenen Teil-Revision des Versicherungsvertragsgesetzes und Versicherungsaufsichtsgesetzes (VVG/VAG) ohne jegliche Ausnahmen verpflichtet werden, eine Berufshaftpflicht-Versicherung abzuschliessen. Der Abschluss dieser Versicherung sollte eine notwendige Voraussetzung zur Ermächtigung der Tätigkeit als Versicherungsbroker darstellen.

Zweitens: Diese Berufshaftpflichtversicherung sollte bei Auflösung der Police infolge Berufsaufgabe zudem eine sogenannte Run-Off-Nachdeckung von zum Beispiel fünf Jahren beinhalten. Damit können Forderungen, die erst nach Berufsaufgabe gegen den Versicherungsbroker erhoben werden, nötigenfalls direkt gegenüber dem Berufshaftpflicht-Versicherer geltend gemacht werden (mit direktem Forderungsrecht).

Drittens: Die Aufsichtsbehörde sollte mit der Sanktionskompetenz gegen Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung ausgestattet werden.

Ein Vorgehen unter Berücksichtigung dieser drei Punkte kann meines Erachtens die Versicherten besser schützen als das Fidleg.

Veranstaltungen

So Mo Di Mi Do Fr Sa
  01 02 03 04
05 06 07 08 09 10 11
12 13 14 15 16 17 18
19 20 21 22 23 25
26 27 28 29 30 31