PwC-Rentenmodell ist unzulässig

Die Kürzung laufender Altersrenten ist nur zulässig, wenn eine Pensionskasse eine Unterdeckung aufweist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit einem neuen Rentenmodell der Pensionskasse der Beratungsfirma PwC entschieden.

Die Pensionskasse änderte im Sommer 2014 ihr Reglement. Vorgesehen war, dass das Modell einer fixen Basisrente mit einem variablen Bonusteil nicht mehr nur für Neurentner gelten sollte. Die Kasse wollte die neuen Spielregeln auch bei den bisherigen Renten anwenden.

Die PwC begründete die Änderung damit, dass die wirtschaftliche Situation eine Flexibilisierung der bestehenden Renten notwendig mache. So könne eine Umlage von Geldern der aktiven Versicherten zu den Rentnern vermieden werden. Das neue Modell könne nicht nur zu einer Kürzung führen, sondern auch zu einer Erhöhung der Renten.

Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich hob im Oktober 2015 die Reglementsänderung der Pensionskasse auf. Die Änderung sei nicht gesetzeskonform, hiess es als Begründung.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese Verfügung in einem am Freitag publizierten Urteil. Das Gericht kommt zum Schluss, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) lasse eine Kürzung laufender Renten ausdrücklich nur dann zu, wenn bei einer Kasse eine Unterdeckung bestehe.

Nicht zulässig sei eine Kürzung, wenn eine Unterdeckung in Zukunft entstehen könnte. Für den Fall einer tatsächlich eingetretenen Unterdeckung habe der Gesetzgeber zudem sehr restriktive Regeln für die Rentenkürzung erlassen.

Das Urteil kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil A-7617/2015 vom 15.02.2017)