Auszüge
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Einige ausgewählte Artikel aus der Ausgabe Nr. 01/2010
Editorial: Sachlich debattieren – 2. Säule sichernGesundheitsausgaben: Schweiz auf Platz 3
Bundesverwaltungsgericht: Gericht anstelle der Eidg. Beschwerdekommission BVG
Finanzkrise: Vertrauensspiralen
Editorial: Sachlich debattieren – 2. Säule sichern
Dr. Werner C. Hug Die Medien werden mit Presseanlässen zur Volksabstimmung vom 7. März überflutet. Bereits im alten Jahr haben Bundesrat und Vertreter der bürgerlichen Parteien ihre Ja-Parolen dargelegt (vgl. AWP Nr. 22/09). Economiesuisse im Verbund mit ASIP, Arbeitgeberverband und Gewerbeverband eröffneten den Reigen der Befürworter im neuen Jahr, gefolgt vom Schweizerischen Versicherungsverband - das ihm nahe stehende Vorsorgeforum folgt etwas später. Das Lager der Gegner einer Senkung des Umwandlungssatzes feuerte danach aus allen Rohren Böllerschüsse ab. Die Gegner, Gewerkschaften, SP, aber auch einzelne Konsumentenorgane konterten allerdings argumentativ mit Knallpetarden. Angesichts der Schlagworte Rentenklau und Kuchenbacken ist damit eine emotionale und polemische Abstimmungskampagne lanciert. Dabei sind allerdings die zentralen fachlichen Argumentationspunkte stets dieselben: Gegner wie Befürworter begründen ihre gegenteiligen Standpunkte primär mit unterschiedlichen Erwartungen zur Langlebigkeit und zu den Entwicklungen auf den Kapitalmärkten. Auf den Gesetzestext wird kaum eingegangen. Worüber haben die Stimmberechtigten eigentlich abzustimmen?
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) soll in den Absätzen 2 und 3 des Artikels 14 abgeändert werden:
„2) der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,4 Prozent für das ordentliche Rentenalter von Frau und Mann.
3) Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle fünf Jahre Bericht, erstmals 2011. Der Bericht enthält Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren. Er zeigt zudem auf, ob die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht, und legt andernfalls dar, mit welchen Massnahmen dieses Ziel erreicht werden könnte.“
Weil die ordentlichen Rentenalter für Mann und Frau in der AHV/IV heute unterschiedlich sind, müssen noch die Details dazu geregelt werden, bis die 11. AHV-Revision (hoffentlich) mit der Gleichsetzung auf 65 Jahre Klarheit schaffen wird. Der Souverän hat am 7. März somit primär über den Wortlaut von Artikel 14 zu entscheiden. Über die Inkraftsetzung und Umsetzung, also darüber, wann die fünfjährige Frist zur Absenkung auf 6,4 Prozent beginnen wird und wie, mit welcher Skala, mit welcher Staffelung die Absenkungsschritte erfolgen, darüber entscheidet einzig und allein der Bundesrat (vgl. Seite 2).
Wird das Referendum abgelehnt, ist die Landesregierung gemäss dem Gesetzestext verpflichtet, den Umwandlungssatz innert fünf Jahren ab Inkrafttreten auf 6,4 Prozent abzusenken und bis spätestens 2011 einen Bericht über die Erreichung der Bundesverfassungsnorm zum 3-Säulen-Konzept zu erstellen. Stimmt das Volk dem Referendum zu, wird also die Teil-Revision abgelehnt, bleiben die Absätze 2 und 3 des BVG-Artikels 14 in Kraft. Damit und gemäss BVV2 wird der Umwandlungssatz von heute 7,0 Prozent für Männer und Frauen bis ins Jahr 2014 linear auf 6,8 Prozent abgesenkt und der Bundesrat unterbreitet ab 2011 und danach alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes.
Angesichts der auf Seiten der Befürworter wie der Gegner geführten emotionalen Debatten besteht die Gefahr, dass vor lauter polemischer Ausführungen zur erwarteten Entwicklung der Langlebigkeit sowie zu Prognosen von Kapitalmarktanlagen, dass der in der Bundesverfassung verankerte grundsätzliche Anspruch auf „Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise“ verloren geht. Nach der Verankerung des 3-Säulen-Konzepts in der Verfassung im Jahre 1972 und mit der Einführung der beruflichen Vorsorge geht man davon aus, dass erste und zweite Säule 60 Prozent des letzten Lohnes von heute 82 080 Franken abdecken müssen. Die berufliche Vorsorge soll dabei 35 Prozent übernehmen. Seit Inkrafttreten des BVG im Jahre 1985 wird dieses Ziel heute mit rund 44 Prozent übertroffen. Bei Annahme der Gesetzesrevision kann somit der Bundesrat je nach wirtschaftlicher Lage den Umwandlungssatz wieder heraufsetzen oder erneut herabsetzen. Er muss dabei jedoch stets die Vorgabe der Verfassung beachten. Würden also z.B. die Beiträge für die AHV nicht ausreichen, um das Leistungsniveau der 1. Säule zu erhalten, müsste die berufliche Vorsorge die Lücke füllen. Würde die 2. Säule das Leistungsziel nicht mehr erfüllen, müsste andrerseits die AHV die Renten erhöhen und eine dementsprechende Finanzierung vornehmen. Nur so kann das reale Versprechen der Bundesverfassung gehalten werden.
Leider hat das Parlament die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes im Rahmen der 1. BVG-Revision aus der Verordnung heraus und in das Gesetz hinein genommen, was zur Ver-Politisierung und zu dieser Volksabstimmung führte. Die dem Bundesrat übertragene Pflicht, regelmässig Bericht zu erstatten und die Aufgabe, dabei stets auch zu überprüfen, ob die Leistungsziele von 1. und 2. Säule erreicht werden, diese Vorschriften sorgen dafür, dass bei Zustimmung zur Herabsetzung des Mindestumwandlungssatzes die Fortsetzung der gewohnten Lebensweise in angemessener Weise, ein reales Leistungsversprechen, eine respektable Altersvorsorge also, gesichert wird. Über diese Sicherung der Altersvorsorge und nicht über Erwartungshaltungen zur Langlebigkeit und der Entwicklung der Kapitalrenditen hat der Stimmberechtigte zu befinden.
^ nach oben ^Gesundheitsausgaben: Schweiz auf Platz 3
Gemessen in Kaufkraftwährung (purchasing power parity) liegt die Schweiz bei den Gesundheitsausgaben gemäss einer OECD Statistik nach den USA und Norwegen mit 4417 USD PPP an der Spitze der Industrieländer und damit deutlich über dem OECD Durchschnitt (2984). In der Schweiz, noch deutlicher lediglich in den USA, müssen die Privaten aus der eigenen Tasche am meisten an die Gesundheitskosten beitragen.
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Bundesverwaltungsgericht: Gericht anstelle der Eidg. Beschwerdekommission BVG
An den BVG-Seminarien in Yverdon erklärte Alberto Meuli, Präsident der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts, die Funktionsweise des neu geschaffenen Gerichts, das unter anderem auch die frühere Eidg. Beschwerdekommission BVG ersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ist das jüngste Gericht des Bundes und entstand am 1. Januar 2007 mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 172.173.32). Es ist auch das grösste Gericht der Schweiz, mit heute 74 Richtern für 65 ordentliche Richterstellen (vgl. SR 173.321) und mehr als 300 Mitarbeitenden für ein Volumen von etwa 7’000 bis 8’000 Geschäften pro Jahr. Das BVGer hat gegenwärtig seinen provisorischen Sitz in Bern und in Zollikofen und wird im Verlaufe des Jahres 2012 an seinen definitiven Sitz in Sankt-Gallen umziehen.
Ersatz für 36 Kommissionen
Das BVGer ersetzte die 36 Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen und trat an die Stelle der Beschwerdedienste der Eidgenössischen Departemente. Es amtet ebenfalls als Beschwerdebehörde in jenen Fällen, bei denen Entscheide der Departemente, der autonomen Anstalten und der nichtgerichtlichen Kommissionen des Bundes früher vor dem Bundesgericht direkt anhängig gemacht werden konnten. Schliesslich hat das BVGer richterliche Aufgaben übernommen, die dem Bundesrat oblagen. In der Ausübung seiner gerichtlichen Befugnisse ist das BVGer frei und untersteht einzig dem Gesetz.
Die Einsetzung des BVGer hat nicht nur zu einer Konzentrierung, sondern auch zu einer bedeutenden Koordination der Verwaltungsrechtsprechung des Bundes geführt. Sofern seine Entscheide nicht endgültig sind, urteilt das BVGer als Vorinstanz zum Bundesgericht. Das Bundeswerwaltungsgerichtsgesetz (VGG) regelt die Organisation und die Zuständigkeit des Gerichts und ist in fünf Kapitel aufgeteilt.
Prozessverfahren
Das 3. Kapitel, das dem Verfahren gewidmet und für jene Parteien, die zwecks Beurteilung einer Streitsache an das BVGer gelangen, das wichtigste ist, verweist für die wesentlichen Elemente auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und umfasst deshalb wenige Bestimmungen.
Diese betreffen namentlich die öffentliche Parteiverhandlung, die durch den Abteilungspräsidenten oder den Instruktionsrichter angeordnet wird, wenn eine Partei es verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen (Art. 40 VGG), sowie die mündliche Beratung des Entscheids, wenn der Abteilungspräsident dies anordnet oder ein Richter es verlangt (Art. 41 VGG).
Schliesslich sieht das VGG vor, dass wegen mangelhafter Vollstreckung von Entscheiden des BVGer, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, Beschwerde beim Bundesrat erhoben werden kann, welcher dann die erforderlichen Massnahmen trifft (Art. 43 VGG).
Mediation
Die Verabschiedung des VGG bedurfte der Anpassung zahlreicher anderer Bundesgesetze. Die bedeutendste Revision betrifft zweifellos das VwVG. Eine Neuerung in diesem Erlass besteht in der Einführung des Mediationsverfahrens und der Möglichkeit für die Parteien, eine gütliche Einigung zu treffen. Art. 33b VwVG sieht nämlich vor, dass die Behörde das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren kann, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll zwingend einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel – also auf die Beschwerde an das Bundesgericht – verzichten, und wie sie die Kosten verteilen. Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Art. 49 VwVG, d.h. wenn sie beispielsweise Bundesrecht verletzt. Im Falle einer gütlichen Einigung erhebt die Behörde grundsätzlich keine Verfahrenskosten. Ausserdem hat das neue VwVG die Möglichkeit der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 46a VwVG) sowie eine Norm zur Verfahrensdisziplin vor dem BVGer (Art. 60 VwVG) eingeführt.
Fünf Abteilungen
Die Abteilung I des BVGer befasst sich namentlich mit Angelegenheiten in Verbindung mit der Infrastruktur, den Finanzen, der Staatshaftung und der Kommunikation.
Die Abteilung II behandelt Geschäfte im Bereich der Volkswirtschaft, des Wettbewerbs, der Landwirtschaft, der Ausbildung usw.
Die Abteilung III, die wie alle anderen Abteilungen in zwei Kammern aufgeteilt ist, ist für Streitigkeiten im Gebiet des Ausländerrechts (Kammer 2) sowie der Sozialversicherungen, der Gesundheit, der Kultur, der Heilmittel, der beruflichen Vorsorge usw. (Kammer 1) zuständig. Vom Gesichtspunkt des Geschäftsvolumens aus gesehen ist diese Abteilung mit ca. 2‘500 bis 3‘000 Angelegenheiten jährlich die bedeutendste des Gerichts. Es gilt in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Abteilung III auch sämtliche Geschäfte zugeteilt sind, welche nach dem Geschäftsreglement für das BVGer (VGR; SR 173.320) keiner anderen Abteilung zugeordnet werden können.
Schliesslich sind den Abteilungen IV und V die Angelegenheiten im Asylbereich zugeteilt.
Organe
Wie in allen Gerichten ist das oberste Organ das Gesamtgericht, das aus sämtlichen Richtern besteht, welche die Bundesversammlung für eine Amtsdauer von sechs Jahren wählt (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 VGG). Wiederwahl ist bis zum ordentlichen Ruhestandsalter möglich.
Das Gesamtgericht ist namentlich zuständig für:
- den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Information, die Gerichtsgebühren usw.;
- den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums (Art. 16 VGG);
- die Bestellung der Abteilungen und die Ernennung ihrer Präsidenten, wobei die Abteilungen für zwei Jahre bestellt werden und die Amtsdauer ihrer Präsidenten auf höchstens sechs Jahre festgelegt ist (Art. 19 und 20 VGG).
Präsidium
Ein weiteres Organ des Gerichts ist das Präsidium, das sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin zusammensetzt. Diese werden wie die Richter durch die Bundesversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, wobei eine einzige Wiederwahl möglich ist. Die Hauptaufgabe des Präsidenten besteht darin, den Vorsitz über das Gesamtgericht zu führen und das Gericht nach aussen zu vertreten (Art. 15 VGG).
Präsidentenkonferenz, Verwaltungskommission
Das dritte Führungsorgan des BVGer ist die Präsidentenkonferenz, die sich aus den fünf Abteilungspräsidenten zusammensetzt (Art. 17 VGG). Die Hauptaufgabe der Präsidentenkonferenz ist die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen. Es handelt sich somit um jenes Organ, das dafür sorgt, dass die Rechtsprechung des BVGer so homogen wie möglich ist.
Das vierte Organ des Gerichts ist die Verwaltungskommission, die für die Verwaltung des Gerichts verantwortlich ist und aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie höchstens drei weiteren Richtern besteht. Diese drei Richter werden durch das Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt und können einmal in ihr Amt wiedergewählt werden (Art. 18 VGG). Die Verwaltungskommission ist namentlich damit beauftragt, sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen, zu behandeln.
Zudem ist das BVGer mit einem Generalsekretariat ausgestattet, welches die Verwaltung des Gerichts, einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste, leitet (Art. 15 VGR).
Abteilung III ersetzt Eidg. Beschwerdekommission BVG
Wie dargestellt, sind die Geschäfte im Gebiet der beruflichen Vorsorge der Kammer 1 der Abteilung III des BVGer zugewiesen. Es handelt sich im Durchschnitt um 100 bis 130 Fälle jährlich. Ungefähr zwei Drittel der Angelegenheiten betreffen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und der Stiftung Auffangeinrichtung im Bereich des Anschlusses von Amtes wegen sowie der Beitragsfestsetzung. Die übrigen Geschäfte betreffen Streitigkeiten mit Aufsichtsbehörden. Fälle zu Beschlüssen des Sicherheitsfonds sind hingegen selten.
In der Regel entscheiden die Abteilungen auf dem Weg der Aktenzirkulation (Art. 41 VGG) und in Dreierzusammensetzung; sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Abteilungspräsident dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet (Art. 21 VGG). Der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren sowie über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 23 VGG).
Finanzkrise: Vertrauensspiralen
Die Finanzkrise gründet auf der Basis einer Vertrauensspirale, die sich immer mehr zu einer Misstrauensspirale selbstverstärkt hat. Zu diesem Schluss kam Prof. Guy Kirsch an der IST-Mitgliederversammlung in Bern.
Zur Krise konnte es nur kommen, so Kirsch, weil es zu lange ein zu grosses Ausmass an Vertrauen gegeben hat. Das Ponzi-System habe nur deswegen Erfolg gehabt, weil viele Anleger, Banken, usw. dort vertraut haben, wo sie – wie sich jetzt herausstellt - besser misstraut hätten. Viele hätten dies sogar wider besseres Wissen getan. Schliesslich dämmerte schon seit längerem und bei vielen der Verdacht, dass „es so nicht weitergehen kann“.
Negativ-Spirale
Das Phänomen sei auf die Dynamik des Vertrauens zurückzuführen, meinte Kirsch. „Selbst dann, wenn alle als Einzelne kein Vertrauen haben, sich aber alle so verhalten, als hätten sie Vertrauen, wird jener zum „loser“, der nicht vertrauensvoll mitmacht. Im Extrem etabliert sich eine soziale Dynamik, in der im Extrem alle kein Vertrauen haben und im Extrem alle handeln, als hätten sie welchen. Hinzu kommt: Je mehr Akteure vertrauensselig handeln, also vertrauensvoll investieren, vertrauensvoll ungesicherte Darlehen geben, desto verlockender wird es selbst für jene, die sich bislang misstrauisch zurückgehalten haben, sich ihrerseits vertrauenstrunken zu engagieren.“
Der Augenblick der Wahrheit kommt aber dann, wenn hinreichend viele Marktteilnehmer sehen, dass sie mit ihrem bislang in der Einsamkeit gehegten Misstrauen nicht alleine sind, sondern dass auch andere misstrauisch sind. Jetzt lohnt es sich, misstrauisch zu sein. Damit wird eine Dynamik des Misstrauens in Gang gesetzt, quasi als Spiegelbild der Vertrauensdynamik, die zur Blase geführt hat. Dies wiederum zieht eine weitere Negativ-Spirale nach sich: Plötzlich geben die Banken grundseriösen Unternehmungen keine Kredite mehr. Immer mehr Kredite, die bislang sicher oder gesichert waren, werden faul und tragen damit ihrerseits wieder zur Spirale des Misstrauens bei. Eine Dynamik des Misstrauens zum Stillstand zu bringen sei schwierig, meint Kirsch. Ist ein Sozialreaktor, wie ein Kernreaktor ausser Kontrolle geraten, ist er kaum noch zu bändigen.
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