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Auszüge

Aktuelle gedruckte Nummer bei den Abonnenten: 03/2010

Einige ausgewählte Artikel aus der Ausgabe Nr. 22/2009

Editorial: Die Null-Jahre
Strukturreform: Wenige Differenzen
Öffentlich-rechtliche Pensionskassen: Debatte verschoben
Psychische Erkrankungen: Herausforderung der Zukunft

Editorial: Die Null-Jahre

Dr. Werner C. Hug

Seit Beginn dieses Jahrtausends bekunden Parlament und Bundesrat Mühe mit der Gesetzgebung im Bereiche der Sozialen Sicherheit. So haben die Volks- und Ständevertreter in der Wintersession sowohl die 11. AHV-Revision, wie die Vorlage zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Kassen, aber auch die KVG-Revision auf den Frühling verschoben. Nicht nur kurzfristig, überhaupt schleppt sich die Gesetzgebung der Sozialversicherungen seit 2000 dahin.
Zur Erinnerung: Die Botschaft zur 11. AHV-Revision stammt aus dem Jahre 2000. 2004 hat das Volk die Vorlage abgelehnt. Eine neue Version aus dem Jahre 2005 ist bis heute vom Parlament noch nicht verabschiedet. Ab 2015 muss der AHV-Fonds angezapft werden. Im Jahre 2025 ist er leer.
Im Jahre 2000 kommt die Krankenversicherungsgesetzgebung ins Parlament. 2002 wird das von beiden Räten beratene Geschäft im Nationalrat bachab geschickt. 2003 teilt der Bundesrat die KVG-Revision in mehrere Pakete auf. Spital- und Pflegefinanzierung treten 2012, bzw. 2011 in Kraft. Die Einführung von Vertragsfreiheit, Managed Care und Monismus in der Spitalfinanzierung stehen noch in Verhandlung. Mit der Einführung von Fallpauschalen (DRG) im Jahre 2012 werden die Kosten noch einmal drastisch zunehmen.
Die Strukturreform in der beruflichen Vorsorge kommt vielleicht im Jahre 2011 zum Tragen. Hingegen wird die Debatte um die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Kassen noch einige Zeit dauern, hat doch der Ständerat das Expertenmodell des differenzierten Zieldeckungsgrades abgelehnt. Er fordert eine Ausfinanzierung, die zwischen 3 und 14 Mrd Franken kosten könnte.
In der Arbeitslosenversicherung türmen sich die Schulden auf. Die 4. ALV-Revision schiebt das Parlament vor sich her. Erste Lösungsansätze werden bereits mit dem Referendum bedroht. 2010 dürfte die aufgelaufene Schuld gegen 10 Mrd Franken erreichen.
Die Kosten der Ergänzungsleistungen (EL) nehmen laufend zu und mit dem Beschluss des Nationalrates, die Familienzulagen auf Selbständigerwerbende auszudehnen, wird auch dieses Sozialwerk höhere Beiträge erfordern. Ebenso steht die Erhöhung der Beiträge für die Erwerbsersatzordnung (EO), die seit der Einführung der Mutterschaftsversicherung notwendig wird, noch bevor.
Die Revision der Militärversicherung wird nach der Vernehmlassung verschoben. Hängig, weil umstritten bleibt auch die Revision der Unfallversicherung (UVG).
Der IV werden zwar Gelder aus der Mehrwertsteuer befristet zufliessen. Die aufgelaufene Schuld bleibt jedoch bestehen. Der zweite Teil der 6. IV-Revision verbunden mit der Forderung an die Unternehmer, Behinderten mehr Stellen anzubieten, dürfte allerdings noch viel Kopfzerbrechen verursachen.
Kurzum: in allen Sozialwerken wird zwar erkannt, dass die versprochenen Leistungen nicht mehr finanziert, dass Massnahmen zu ergreifen sind und diese bei längerem Zuwarten stets teurer werden. Wenn es aber um die konkrete Umsetzung geht, hört der Konsens unter den Parteien und Interessenvertretern auf.

Angesichts der härteren wirtschaftlichen Zeiten, die auf uns zukommen werden, der erwarteten tieferen Wachstumsraten, der höheren Staatsverschuldungen, dürften die Verteilungskämpfe um die nicht mehr zunehmenden Kuchenstücke härter werden. Parallel dazu findet ein immer erbitterter Kampf und Wähleranteile statt. Dabei werden emotionale Stellvertreterthemen vorgeschoben, um von den eigentlichen Sachthemen, die mit individuellen finanziellen Einschränkungen verbunden sind, abzulenken. Die Politik drückt sich vor der Tatsache, dass die Zeiten des Wohlstandsüberflusses vorbei sind, dass künftig die Einkommens- und Vermögensschere sich weiter öffnen wird.

Der foederale Bundesstaat ist vielfältig gefordert. Selbst nach der Neuen Finanzordnung (NFA) bleibt die Finanzierung in den Sozialwerken zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden kompliziert. So fliessen zum Beispiel der AHV/IV Gelder aus mehreren Quellen zu: Arbeitgeber-, Arbeitnehmerbeiträge, Beiträge des Bundes, aus der Mehrwert-, aus der Alkohol-, Tabak-, Spielbankensteuer, von den Kantonen. Ebenso fliessen in den Ergänzungsleistungen (EL) die Finanzen aus unterschiedlichen Taschen. Noch komplizierter findet die Finanzierung in der Krankenversicherung statt. So finanzieren Bund und Kantone Prämienverbilligungen, die Kantone darüber hinaus die Spitäler, Universitätsspitäler. Sie üben auch die Hoheit über die Spitalplanung aus, verhandeln über Tarife, bilden Konkordate mit andern Kantonen, fördern die Spitzenmedizin. Die Versicherten bezahlen Prämien in Krankenkassen, in Zusatzversicherungen, übernehmen Selbstbehalte, Franchisen und ein immer grösserer Teil wird wieder mit Prämienverbilligungen oder mit Schuldübernahmen von Kantonen und Krankenversicherern rückfinanziert.

Wer hat da noch den Überblick? Wen wundert es, angesichts von 60 Milliarden-Märkten, wie bei der Krankenversicherung, mit denen direkt und indirekt gegen 1 Million Erwerbstätige verbunden sind, wenn Bundesrat und Parlament nicht vorankommen und keine mutigen Entscheide fällen? Entscheide, die jedem Einzelnen finanziell weh tun werden, sind jedoch dringend nötig. Bei stets zunehmenden Löhnen fallen die Lohnabgaben für die zahlreichen Sozialwerke, die mittlerweile die 30 Prozent-Marke überschritten haben, kaum auf. Zusammen mit den steigenden Krankenkassenprämien und Mehrwertsteuerabgaben werden hingegen bei stagnierenden Löhnen die Zwangsabgaben mehr als nur Unmut hervorrufen. Bundesrat und Parlament kommen somit nicht darum herum, insbesondere auf der Leistungsseite Korrekturen vorzunehmen. Auf dem Prinzip Hoffnung – wie in den ersten Jahren dieses Jahrtausends – können sie nicht mehr aufbauen. Nach dem ersten verschlafenen Jahrzehnt ist die Politik gefordert, wieder konsensuale Entscheide, Massnahmen zu treffen und damit den Null-Lösungen ein Ende zu bereiten.

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Strukturreform: Wenige Differenzen

Der Ständerat hat die Strukturreform in der beruflichen Vorsorge in der zweiten Lesung bereinigt. Direktaufsicht durch die Kantone, eine neue Oberaufsichtsbehörde sowie die Massnahmen zur Verbesserung der Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer und die Regelung der Anlagestiftungen stehen nicht mehr zur Diskussion. Es verbleiben noch wenige Differenzen, die im Frühling wohl bereinigt werden können.
Künftig müssen die mit der Geschäftsführung, Verwaltung und Vermögensanlage betrauten Personen über einen guten Ruf verfügen. Der Begriff „Nahestehende“ erscheint nach Intervention von Ständerat Rolf Büttiker (SO/FDP) nicht mehr im Text sondern nur im Titel des Artikels 51c (neu). Damit wird der Ausdruck „Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden“ wohl gestrichen. Da in Absatz 2 von Rechtsgeschäften der Verantwortlichen der Vorsorgeeinrichtung mit „nahestehenden Personen“ die Rede ist, wird wohl die Verwaltung oder die Rechtssprechung nicht darum herumkommen, zumindest nur noch dieses Attribut zu präzisieren.

Transparenz verbessern

Gemäss Nationalrat sollen Experten, Anlageberater und Anlagemanager im Jahresbericht aufgeführt werden. Da der Begriff Anlagemanager unklar ist, wollte Ständerätin Simonetta Sommaruga (BE/SP) diesen mit Makler ersetzen. Makler, Broker oder Vermittler, die häufig von den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen Honorare beziehen, sollten ebenfalls im Geschäftsbericht aufgeführt werden. Bundesrat Didier Burkhalter unterstützte den Vorschlag, sorgt er doch für die vom Parlament geforderte Transparenz. Die Ratsmehrheit wies allerdings darauf hin, dass unter dem Titel Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden diese allgemein gültige Vorschrift falsch platziert ist und schickte damit den Vorschlag zur Differenzbereinigung an den Nationalrat.

Artikel 65 BVG und Artikel 52a (neu)

In Artikel 52a wird verlangt, dass der Experte zu prüfen hat, ob die Vorsorgeeinrichtung „Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann“. Zu Recht wies Ständerat Büttiker darauf hin, dass damit ein Konflikt mit dem bestehenden Artikel 65 entsteht. Dort wird verlangt, dass die „Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können“. Zuhanden der Materialien, der Redaktionskommission und gemäss der Praxis der Experten machte der Standesvertreter darauf aufmerksam, dass der neue Art. 52a gültig ist, vorgeht und somit dafür gesorgt werden muss, dass in Artikel 65 der Ausdruck „jederzeit“ gestrichen wird. 

Unabhängige Aufsichtsbehörde

Gemäss Ständerat soll die Aufsichtsbehörde lediglich weisungsungebunden handeln. Nationalrat und Bundesrat verlangen demgegenüber eine rechtlich, finanziell und administrativ unabhängige Aufsichtsbehörde. Da der Bundesrat an dieser Formulierung festhält, kann der Nationalrat diese wichtige Klarstellung im Differenzbereinigungsverfahren wieder ins Gesetz übernehmen. Nur eine vollständige Unabhängigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass sie nicht unter die Abhängigkeit der Budgetpolitik des Kantons fällt, unterstrich Bundesrat Burkhalter. Das entspreche auch dem Zweck dieses Gesetzes. Sonst bestehe die Gefahr, dass insbesondere die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen beeinträchtigt werden könnte. Wie die Oberaufsicht, müsse auch die kantonale Aufsicht vollständig unabhängig sein, betonte der Bundesrat.

Erleichterungen für ältere Arbeitnehmer

Wie der Nationalrat kommt auch der Ständerat zum Schluss, dass „für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert“, die Vorsorge auf den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt werden kann (vgl. AWP Nr. 17/09). Mit dieser Öffnung von einem Drittel auf die Hälfte besteht in dieser separaten Vorlage keine Differenz mehr. Die Revision, die eine Flexibilisierung zwischen 58 und 70 Jahren bringt, wurde vom Nationalrat mit 190 zu 2 und im Ständerat mit 39 zu 0 Stimmen verabschiedet und kann in bundesrätlicher Kompetenz nächstens in Kraft gesetzt werden.
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und
Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

5a. Kapitel:
Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer
Art. 33a
Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird.
2 Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen.
3 Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach den Artikeln 66 Absatz 1 dieses Gesetzes und 331Absatz 3 des Obligationenrechts3 ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen.

Art. 33b Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1
2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über:
1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivilgesetzbuch4
Art. 89bis 5 Abs. 6 Ziff. 1
6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:
1. die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des
versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),
2. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19937
Art. 17 Abs. 6
6 Für Beiträge nach Artikel 33a BVG wird kein Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr nach Absatz 1 berechnet.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009
Koordination des Rentenalters
1 Tritt die 11. AHV-Revision8 nicht spätestens gleichzeitig mit dieser
Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter sowie beim Vorbezug und Aufschub der Altersleistung vor.
2 Tritt die Änderung vom 19. Dezember 2008 des BVG (Mindestumwandlungssatz) nicht spätestens gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so nimmt der Bundesrat die notwendigen Anpassungen beim Rentenalter vor.

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten

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Öffentlich-rechtliche Pensionskassen: Debatte verschoben

Das Sessionsprogramm des Ständerates sah in der dritten Woche die Behandlung der Vorlage zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen vor. Das Geschäft wurde allerdings vorzeitig abgesetzt, obschon die ausserordentliche Session zu Milchpreis und Landwirtschaftspolitik lediglich drei Minuten dauerte. Anders als der Bundesrat, schlägt die vorberatende Kommission (SGK S) anstelle des von den Experten vorgeschlagenen differenzierten Zieldeckungsgrades fixe Ausfinanzierungen vor, die zwischen 3 und 14 Mrd Franken kosten (vgl. AWP Nr. 18/09). Damit kommt auch diese Vorlage, wie die 11. AHV-Revision ebenfalls erst nach der Abstimmung zum Umwandlungssatz in die Frühjahrssession.

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Psychische Erkrankungen: Herausforderung der Zukunft

Der Kartenverlag ABC erhielt für seine Bestrebungen, Mitarbeitende mit körperlichen und psychischen Behinderungen im Betrieb zu integrieren und zu beschäftigen den ersten Berner Sozialstern. Ständerätin Simonetta Sommaruga (BE/SP) wies in ihrer Ansprache auf die bevorstehenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung insbesondere von psychisch Kranken hin.
Simonetta Sommaruga stellte fest, dass wir uns schwer tun im Umgang mit psychischen Behinderungen. Eine psychisch bedingte Leistungseinschränkung sieht man meistens nicht – also kann man sie mit den üblichen Methoden auch nicht messen und beweisen. Es verwundere deshalb nicht, dass unsere Gesellschaft, die sich gewohnt ist, ihre Entscheidungen aufgrund von Beweisen zu fällen, Mühe damit habe.

Menschliche Beziehungen

„Eine psychische Behinderung zeichnet sich ausserdem durch einen instabilen Verlauf aus“, analysierte die Ständerätin. „Genau das widerspricht aber unserem Bedürfnis, eine Krankheit abzuklären, den Zustand festzustellen und gestützt darauf Massnahmen zu ergreifen. Schliesslich ist die psychische Behinderung - im Unterschied zu einer körperlichen oder Sinnesbehinderung - immer auch eine soziale Behinderung. Die Krankheit betrifft ganz direkt die Beziehung zwischen den Menschen. Das Gegenüber, der Arbeitgeber, die Partnerin, der Freund oder die Arbeitskollegin können sich von dieser Behinderung nicht einfach abgrenzen. Sie müssen auch für sich selber einen Umgang mit der behinderten Person finden. Das ist eine Herausforderung, der viele nicht gewachsen sind.“

Keine einfachen Rezepte

Könnten sich die psychisch Kranken nicht auch ein bisschen zusammennehmen, könnte man von ihnen nicht verlangen, dass sie sich auch etwas anstrengen, fragte Sommaruga? Ohne gleich als behindertenfeindlich eingestuft zu werden, dürfe man sich diese Fragen doch auch stellen. Damit ist die Politik gefordert. „Wenn sie ernsthaft versuchen will, die berufliche Integration von psychisch behinderten Menschen zu stärken und zu fördern, wird sie mit den üblichen Instrumenten - mit Anreizen und Verpflichtungen - kaum weiterkommen. Wer psychisch Behinderte unter Druck setzt, damit sie sich stärker um eine Stelle bemühen, oder wer psychisch Kranke verpflichten will, bei der Suche nach beruflicher Integration mitzuwirken, wird in vielen Fällen scheitern. Denn diese Massnahmen sind ja gerade ein Teil des psychischen Problems“, hob Sommaruga hervor. Sie ist deshalb nicht sehr zuversichtlich, dass die Politik für die berufliche Eingliederung von Menschen mit psychischer Leistungseinschränkung wirklich gute und sinnvolle Rezepte finden wird.

Gefordert sind die Arbeitgeber

Die engagierte Ständerätin kommt zum Schluss, dass die Politik auf die Arbeitgeber angewiesen ist. Jenen Firmen, die sich bereit erklären, psychisch behinderte Menschen in ihre Betriebe aufzunehmen müsse die Politik Unterstützung anbieten. „Denn diese Arbeit ist für den ganzen Betrieb, für Chef/Chefin und Mitarbeitende eine grosse Herausforderung.“ Es genüge eben nicht, für psychisch behinderte Menschen einen speziellen Arbeitsplatz einzurichten, wie man dies bei einer körperlichen Behinderung tun kann – mit einem erhöhten Sitz, einem speziellen Bildschirm oder einem rollstuhlgängigen Lift. „Wer eine psychisch behinderte Person in den Betrieb aufnimmt, braucht die Zustimmung und Unterstützung des ganzen Arbeitsumfeldes. Dieses muss gerade auch die Instabilität mittragen; die Tatsache, dass ein Tag völlig normal verläuft und am nächsten Tag gar nichts mehr geht.“
Betrieben, die psychisch kranke Menschen beruflich integrieren, müssten deshalb die Sicherheit gegeben werden, dass man sie nicht im Stich lässt, wenn die psychisch behinderte Person in eine Krise gerät. Dies gehe nur mit einem guten Coaching, mit einem Netz von externen Fachpersonen. Ein Betrieb, der es wagt, psychisch behinderte Menschen aufzunehmen, benötige Unterstützung und Entlastung. Nötig seien aber auch konkrete Beispiele, die zeigen, dass es möglich ist, und dass und es funktioniert.
Persönliche Herausforderungen
Die berufliche Integration von psychisch Behinderten stellen eine grosse Herausforderung. Es könne aber auch für alle Beteiligten eine Chance sein. „Wer Menschen in ihrem psychischen Auf und Ab begleitet, lernt auch die eigene psychische Instabilität – und damit sich selber – besser kennen. Auch der Aufbau einer tragfähigen Beziehung, die von Vertrauen geprägt ist, auch wenn sie immer wieder abzubrechen droht – ist eine der wohl lehrreichsten Erfahrungen, die man im Leben machen kann – für sich selber, aber auch für ein Arbeitsteam“, schloss Sommaruga.

Druck aufrechterhalten

Im Rahmen der 6b-IV-Revision verlangt die FDP/liberale Fraktion vom Bundesrat, dass bei Personen mit schwer definierbaren körperlichen oder psychischen Erkrankungen die Leistungen der IV sich auf die Behandlungsqualität und auf die Eingliederungsmassnahmen konzentrieren und eine IV-Rente grundsätzlich nicht ausgesprochen wird. Der IV-Arzt soll in diesen Fällen allein die zweckmässigen Massnahmen entscheiden können. Die Zunahme der IV-Renten sei vornehmlich auf die schwer definierbaren psychischen Störungen zurückzuführen. Diese Entwicklung müsse gebremst werden. Es müssten Anreize geschaffen werden, dass diese Personen in der aktiven Gesellschaft behalten werden können.
Der Bundesrat will bis Ende 2010 dem Parlament eine Botschaft zur 6b-IV-Revision vorlegen und ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.

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