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Auszüge

Aktuelle gedruckte Nummer bei den Abonnenten: 13/2010

Einige ausgewählte Artikel aus der Ausgabe Nr. 09/2010

Editorial: Schattenboxen
Managed care: Tieferer Selbstbehalt
Parlamentarische Initiative: Erhöhung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
11. AHV-Revision: Durchbruch?

Editorial: Schattenboxen

Dr. Werner C. Hug

„Der technische Zinssatz ist der für die Diskontierung der zukünftigen Leistungen und Beiträge angewendete Zinssatz“, heisst es in der „Stellungnahme zum technischen Zinssatz bei VE“ der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten aus dem Jahre 2005. Er soll so festgelegt werden, dass „er langfristig gesehen mit einer angemessenen Marge unterhalb der effektiven Vermögensrendite liegt und über einen längeren Zeitraum beibehalten werden kann.“ Bei der Wahl des technischen Zinssatzes seien auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Längerfristigkeit der Überlegungen verbiete es aber, kurzfristige Zinsschwankungen zu berücksichtigen.

Alles klar? Wohl kaum, denn die Mathematiker möchten gerne klare Ausgangswerte. Doch bereits bei der Festlegung der dahinter stehenden Sterbetafeln trennen sich die Ansichten. Die einen befürworten Periodentafeln mit einer Korrektur der zunehmenden Lebenserwartung von 0,5 Prozent pro Jahr, die anderen schwören auf Generationentafeln, die stets mehr oder weniger offen mit mathematischen Modellen die Lebenserwartung extrapolieren. Also bereits im Urbereich der Versicherungsmathematiker beginnt ein Methodenstreit.

Nun haben sich aber die Pensionskassenexperten auch noch mit der Entwicklung der Zinsen, also mit komplexen wirtschaftlichen Zusammenhängen auseinanderzusetzen. Dabei gibt es wiederum innerhalb der Experten zwei Schulen: die einen gehen von risikoarmen Anlagen aus, die anderen berücksichtigen auch Sachwerte. Und das alles stets unter Berücksichtigung der Langfristigkeit.

In Artikel 8 der Freizügigkeitsverordnung (FZV) wird ein Zinsrahmen für den technischen Zinssatz von 3,5 bis 4,5 Prozent festgelegt. Dieser Wert wurde 1994 festgelegt. Der ursprüngliche Umwandlungssatz von 7,2 Prozent wurde bei der Einführung des BVG im Jahre 1985 mit einem technischen Zinssatz von 3,5 Prozent errechnet. Es kommt daher der Quadratur des Kreises gleich, wenn nun die Kammer der Pensionskassenexperten einen neuen maximalen Wert oder eine neue Bandbreite für den technischen Zinssatz festlegen will. Kein Wunder, dass sie seit Jahren an dieser Aufgabe bis heute scheitern. Warum?

In der autonomen Welt ist die berufliche Vorsorge eben keine reine Versicherung. Sie ist und bleibt eine Solidargemeinschaft von Arbeitgebern und Arbeitnehmern innerhalb einer Firma. Was auf makroökonomischer Ebene bereits Mackenroth in den 50-er Jahren des letzten Jahrhunderts festgestellt hat, gilt insbesondere auch für die firmeneigenen Pensionskassen. Auf Dauer kann es den Rentnern nicht besser gehen als den Aktiven. Die Aktiven müssen im Umlageverfahren auf nationaler Ebene wie im Kapitaldeckungsverfahren auf Firmenebene stets für die Inaktiven aufkommen. Wer - auch im Beitragsprimat – diese Solidaritäten zwischen den Sozialpartnern sowie den aktiv Versicherten und Rentnern nicht akzeptieren will, der muss sich einer Versicherungsgesellschaft anschliessen oder auf eigene Verantwortung seine Altersvorsorge sichern.

Nun, diese Erkenntnis hilft allerdings den PK-Experten in bezug auf die Festlegung des technischen Zinssatzes nicht unmittelbar weiter. Indirekt weist sie jedoch den Weg zum Ziel: zum einen bezogen auf die Sterblichkeitstabellen, zum andern bezogen auf die Vermögensanlagen. Besteht nämlich eine Solidarität der Firma und unter den Versicherten und Rentnern, dann kann getrost mit Periodentafeln und mit dem Korrekturfaktor 0,5 Prozent operiert werden. Dürfen in Krisensituationen auf die Mithilfe des Arbeitgebers aber auch mit Beiträgen der Versicherten - in bescheidenerem Ausmasse, z.B. im Überobligatorium – auch der Rentner gezählt werden, dann kann auf risikoarme Anlagen – was immer das ökonomisch auch heissen mag (argentinische, griechische Staatsanleihen, Swissair-Obligationen lassen grüssen) – verzichtet werden. Da Firmen wie Arbeitnehmer auf wirtschaftliches Wachstum angewiesen sind, sind die Pensionskassen geradezu gezwungen, in Sachwerte, in Aktien, in Immobilien, ja sogar in Jungunternehmungen zu investieren. Dann reduziert sich die Frage nach der Rendite auf den Vermögensanlagen auf drei zentrale Grundfragen in der Ökonomie: Wie hoch ist der Realzins? Mit welchen Inflationsraten muss gerechnet werden? Welche zusätzlichen Renditen erbringen Aktienanlagen?

Es kann beobachtet und damit gerechnet werden, dass ein Gläubiger für seinen Konsumverzicht einen Realzins zwischen 1 bis 2 Prozent erwartet. Gelingt es den Notenbanken auf der ganzen Welt, die Inflationsrate weiterhin tief (1,5 – 2 %) zu halten, (was allerdings angesichts der heute bestehenden Staatsverschuldungen grosser Länder und der hohen Devisenreserven der Chinesen nicht unbedingt dazu führen muss, dass diese tiefen Inflationsraten eingehalten werden können) dann muss noch die Risikoprämie für Aktienanlagen geschätzt werden. Aufgrund von Vergangenheitsanalysen kann mit 2 Prozent gerechnet werden. Gehen wir von den erwarteten Werten aus, dann resultiert bei einem Aktienanteil von etwas über 20 Prozent (0,5 % Risikoprämie) ein technischer Zinssatz zwischen 3 und 4,5 Prozent. Wird die Marge für die Langlebigkeit abgezogen, reduzieren sich die Maximal- und Minimalwerte auf 2,5 bis 4 Prozent. Damit fällt die Varianz verglichen mit dem Papier der PK-Experten aus dem Jahre 2005 (3,2 - 3,7 %) zwar grösser aus. Aber sie weist gleichzeitig darauf hin, dass es eben stets risikofreudigere und vorsichtigere Sozialpartner und Stiftungsräte in der Realität gibt und geben wird. Wer also glaubt, eine fixe Zahl für den technischen Zinssatz nennen zu können, der irrt. Der boxt wie im Tai Chi Chuan gegen unbekannte, unsichtbare Schatten.

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Managed care: Tieferer Selbstbehalt

Unter intensiver Mitwirkung von Bundesrat Didier Burkhalter hat die vorberatende Kommission des Nationalrates (SGK N) mit 17 zu 5 Stimmen die Managed care Vorlage angenommen. Mit 17 zu 8 Stimmen soll auch eine Verfeinerung des Risikoausgleichs vorgenommen werden. Es gibt allerdings noch eine Anzahl von Minderheitsanträgen.
Stimmt der Nationalrat im Sommer und danach der Ständerat der Vorlage zu, dann wird in der Krankenversicherung ab 2011/12 mit den bereits beschlossenen Massnahmen Spital- und Pflegefinanzierung und zusammen mit den vorgeschlagenen Massnahmen ein komplett neues Kapitel geschrieben.

Integrierte Versorgungssysteme

Neu sollen integrierte Versorgungssysteme (managed care) eingeführt werden (vgl. AWP Nr. 6/10). In diesen von Krankenkassen unabhängigen Netzwerken soll der Patient effizient betreut werden, da die zusammengeschlossene Gruppe von Leistungserbringern auch Budgetverantwortung trägt. Wer sich als Versicherter einem solchen Netzwerk anschliesst, bezahlt wie heute einen Selbstbehalt von 10 Prozent. Alle anderen tragen künftig 20 Prozent.
Auch die Franchise soll für nicht an Netzwerken angeschlossene Versicherte erhöht werden. Beträgt sie – wie heute – 700 Franken für Angeschlossene, dann soll sie für alle anderen, die weiterhin die freie Arztwahl wollen, verdoppelt werden.
Die Krankenversicherer werden verpflichtet, mindestens ein Managed care Modell im Angebot zu haben. Sie können eine Mindestvertragsdauer von 3 Jahren verlangen. Verändern sich die Versicherungsbedingungen oder die Prämien, dann kann der Versicherte die Kasse wechseln.

Verfeinerung des Risikoausgleichs

Künftig sollen neben dem Alter und dem Geschlecht auch die Spitalbesuche im Vorjahr sowie die Morbidität (Krankheitshäufigkeit) des Versicherten im Vorjahr berücksichtigt werden. Damit wird die Jagd nach guten Risiken unterbunden und die Billigkassen dürften zum Aussterben gebracht werden.

Übereinstimmung mit santésuisse

Der Krankenversicherungsverband santésuisse stimmt den Vorschlägen der SGK N zu, mit einer Ausnahme. Die Krankenkassen möchten nicht gezwungen werden, integrierte Versorgungssysteme anbieten zu müssen. Mit der SGK N sind die Krankenversicherer neuerdings grossmehrheitlich zur Überzeugung gelangt, dass der Risikoausgleich mit dem Kriterium stationärer Aufenthalt im Spital oder Pflegeheim verfeinert und nun auch Spitalaufenthalt und Gesundheits-, bzw. Krankheitszustand (Morbiditätsfaktor) mitberücksichtigt werden sollen. Damit erteilen sie den Billigkassen eine Abfuhr und machen eine eigentliche Kehrtwendung.
Sie fordern aber auch vom BAG die Genehmigung von Kosten deckenden Prämien in den Regionen. Einig sind sie sich auch, dass Telefonmarketing und Maklerprovisionen in der obligatorischen Krankenversicherung verboten werden. Schliesslich verlangen sie vom Bundesrat, dass in den Bereichen Generika, Mittel und Gegenstände (MiGel) auf Verordnungsebene wirksame Sparmassnahmen ergriffen werden. Ebenso werden gleiche Tarife für gleiche medizinische Leistungen in Spitalambulatorien wie in Arztpraxen gefordert.
Selbst wenn alle diese Massnahmen ab 2012 greifen werden, ist dennoch mit einem erneuten Prämienschub zu rechnen. Denn mit der Einführung der Fallpauschalen (DRG) wird die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Spitäler neu geregelt. Allein als Folge dieser Neuregelung dürften 500 Mio Franken an zusätzlichen Kosten anfallen. Ganz zu schweigen von den zu erwartenden erhöhten administrativen Aufwendungen, die mit der Einführung von DRG zu erwarten sind.

(Kasten)

Grundsätzliche Weichenstellung

Alt Nationalrat Albrecht Rychen hat wenige Tage vor der grundsätzlichen Weichenstellung innerhalb des Krankenversicherungsverbandes als Präsident des Verwaltungsrates der Visana Klartext gesprochen. So zum Beispiel zum Risikoausgleich:
„Ich habe schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Gründung von Tochtergesellschaften ein volkswirtschaftlicher Unsinn, aber aufgrund der geltenden Rahmenbedingungen betriebswirtschaftlich unumgänglich ist. Die Zukunft kann nicht die Risikoselektion sein, sondern der Leistungs-, Kosten- und Servicewettbewerb unter den Versicherern. Diese Zielsetzung kann jedoch nur mit einer weiteren Verbesserung des Risikoausgleichs erreicht werden.“
Und zur Spitalplanung meinte er, dass getrost auf kantonale Spitallisten für die Mengensteuerung verzichtet werden könne, „da sich Spitäler nach Einführung von DRG unabhängig von ihrer Eigentümerstruktur dem Qualitäts- und Kostenwettbewerb zu stellen haben. Kantonale Spitallisten oder andere Planungsinstrumente sind nur dann zulässig, wenn die medizinische Minimalversorgung nicht gewährleistet ist.“
Rychen forderte auch gleiche Taxpunktwerte für die ambulante Versorgung im Spital wie in der Arztpraxis sowie Einführung eines einheitlichen Finanzierungssystems für ambulante und stationäre Spitalleistungen, sowie die Einführung des Monismus bei der Spitalfinanzierung: „Nur noch die Krankenversicherer treten als Kostenträger auf. Der von den Kantonen zu entrichtende Beitrag muss im Gesundheitssystem verbleiben.“
Die Forderung nach Einführung der Vertragsfreiheit zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern im ambulanten wie stationären Bereich, bleibt ebenso aufrecht, wie die Schaffung und Durchsetzung von einheitlichen, transparenten Qualitätskriterien im ambulanten und im stationären Bereich.
Schliesslich legte der ehemalige Gesundheitspolitiker den Finger auf den wunden Punkt: „Da die Prämienlast aufgrund der stetig steigenden Gesundheitskosten von Jahr zu Jahr zunimmt, steigt auch der Anteil der Personen, die eine Prämienverbilligung beziehen. In einigen Kantonen erreicht dieser Anteil bald 50 Prozent. Gesamtschweizerisch beträgt er knapp 30 Prozent, also fast einen Drittel der Bevölkerung. Wenn die Versicherten ihre Prämien nicht oder nur zum Teil selbst bezahlen müssen, werden sie zu Gratiskonsumenten von Gesundheitsleistungen.“

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Parlamentarische Initiative: Erhöhung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Nationalrätin Lukrezia Meier-Schatz (CVP/SG) verlangt in ihrer parlamentarischen Initiative, dass die AHV-Erziehungs- und Betreuungsgutschriften im AHVG zu erhöhen sind, damit alle Personen, die Eltern- und/oder Betreuungspflichten wahrgenommen haben, in Genuss einer Maximalrente (Ehepaarrente/Einzelrente) kommen.
Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften müssten erhöht werden, damit alle Eltern auch im Alter in der AHV nicht schlechter gestellt werden, als Doppelerwerbstätige, die eine Maximalrente erwirtschaften können. Wer die Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie reduziert habe, verfüge in der Regel auch über eine kleinere zweite Säule und laufe dadurch Gefahr, dass er/sie am Lebensabend von Ergänzungsleistungen, von Unterstützung im Pflegefall oder von den erwachsenen Kindern abhängig werde.

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11. AHV-Revision: Durchbruch?

Weil die Erhöhung des Rentenalters der Frauen von der Linken und CVP nur mit Abfederungsmassnahmen zur Frühpensionierung akzeptiert wird, hat Bundesrat Didier Burkhalter ein neues Modell in die Kommission des Ständerates (SGK S) eingebracht, das lediglich rund 400 Mio Franken kosten würde. Mit 9 zu 3 Stimmen unterstützt die SGK S dieses neue Modell, allerdings mit gewissen Retouchen.

Gemäss der 11. AHV-Revision soll das Rentenalter der Frau demjenigen des Mannes angepasst und auf 65 Jahre erhöht werden. Das würde der AHV jährliche Einsparungen von 800 Mio Franken einbringen. Die Linke sowie die CVP verlangen Abfederungsmassnahmen von mindestens 550 Mio Franken. Gemäss dem von Bundesrat Didier Burkhalter angeregten neuen Modell sollen nur Einkommen bis 61 560 Franken, ¾ des rentenbildenden Einkommens von 82 080 Franken, in den Genuss von abgefederten Kürzungen bei Frühpensionierungen kommen. Darüber liegende Einkommen würden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. Am wenigsten gekürzt, lediglich um 1,7 Prozent im ersten Jahr, würden Einkommen in der Höhe von 41 040 Franken. Tiefere Einkommen weisen höhere Kürzungssätze auf, weil sie sonst den Ergänzungsleistungen (EL) verlustig gehen würden. Zwischen 41 040 Franken Einkommen und 61 560 Franken nimmt der Kürzungssatz linear zu. Vom neuen Modell könnten 71 Prozent der Frauen und 19 Prozent der Männer profitieren.

Finanzierung über AHV-Fonds mit Junktim

Entgegen dem Vorschlag des Sozialministers soll das Modell auf 10 Jahre befristet werden. Die Abfederung der Frühpensionierung soll nicht vom Bund sondern über den AHV-Fonds finanziert werden. Die Kommission konstruierte dazu ein Junktim: Fällt der AHV-Fonds unter 45 Prozent, soll ein Automatismus greifen, der zu einer Erhöhung der AHV-Beiträge um 5 Prozent führt und die Rentner vom Teuerungsausgleich ausschliesst. Die Kommission geht davon aus, dass vor Erreichen dieser Limite der Bundesrat eine Gesetzesrevision vorlegen würde.
Gemäss den Szenarien-Schätzungen des BSV könnte der AHV-Fonds noch vor Ende 2020 unter 45 Prozent fallen. Das Geschäft steht in der Differenzbereinigung und geht in den Ständerat.

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